Grüne öffentliche Beschaffung 2026: der Weg zu verbindlichen Kriterien
Jahrelang bedeutete „grüne öffentliche Beschaffung“ Umweltkriterien, die öffentliche Auftraggeber nach eigenem Ermessen anwenden konnten. 2026 ändert sich das – aber enger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Einige wenige EU-Regeln machen Umweltkriterien nun in bestimmten Bereichen verpflichtend, und Frankreich geht am weitesten und verlangt ab dem 21. August 2026 in jedem Auftrag eines. Dieser Leitfaden trennt das heute wirklich Verpflichtende vom weiterhin Freiwilligen – und erklärt, was das für Anbieter bedeutet.
Kurz gefasst
Verbindliche grüne öffentliche Beschaffung bedeutet 2026 Umweltregeln, die öffentliche Auftraggeber anwenden müssen, nicht bloß dürfen. Das EU-Recht verankert nun verbindliche Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien für Netto-Null-Technologien (die Netto-Null-Industrie-Verordnung) sowie eine erste verbindliche Recyclingvorgabe für Windkraftanlagen (Verordnung 2026/718), während die Ökodesign-Verordnung Kriterien Produkt für Produkt verpflichtend machen wird. National verlangt Frankreich ab dem 21. August 2026 in jedem öffentlichen Auftrag ein umweltbezogenes Zuschlagskriterium.
Grüne Beschaffung 2026 – was gesetzlich vorgeschrieben ist und was noch freiwillig
| Bereich | Status 2026 | Instrument |
|---|---|---|
| Netto-Null-Technologien (Solar, Wind, Batterien, Wasserstoff …) | Verbindliche Nachhaltigkeits- + Resilienzkriterien | Netto-Null-Industrie-Verordnung, Art. 25 (ab 30. Dez. 2025) |
| Rotorblätter von Windkraftanlagen | Verbindliche Recyclingquote ≥ 70 % | Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 (ab 30. Juni 2026) |
| Öffentliche Fahrzeugflotten | Verbindliche Ziele für saubere/emissionsfreie Fahrzeuge | Clean-Vehicles-Richtlinie 2019/1161 |
| Energieverbrauchsrelevante Produkte & Gebäude | Müssen energieeffizient beschafft werden | Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 |
| Jeder französische öffentliche Auftrag | Umweltbezogenes Zuschlagskriterium + Ausführungsklausel; kein Zuschlag allein nach Preis | Frankreich, loi Climat Art. 35 (ab 21. Aug. 2026) |
| Die meisten übrigen Gruppen (Bau, IKT, Lebensmittel, Möbel …) | Weiterhin freiwillige EU-GPP-Kriterien | Verbindlich nur über einen Ökodesign-Rechtsakt oder nationales Recht |
Von freiwillig zu verpflichtend – aber enger als die Schlagzeilen
Die EU veröffentlicht seit Jahren fertige grüne Beschaffungskriterien für rund 20 Produkt- und Dienstleistungsgruppen, doch ihre Anwendung war freiwillig – und die Nutzung uneinheitlich. Genau dieses Problem nimmt die Gesetzgebungswelle 2024–2026 ins Visier.
Der laufende Wandel besteht darin, dass Umweltanforderungen von optionaler Leitlinie zur gesetzlichen Pflicht werden – aber nur in bestimmten Bereichen. Es trifft zu, dass grüne Beschaffung verpflichtend wird; es trifft nicht zu, dass jede Ausschreibung nun verbindliche Umweltkriterien trägt. Der verbindliche Kern ist 2026 eng, wächst aber rasch, und die Tabelle oben ist die ehrliche Landkarte dessen, wo die Grenze derzeit verläuft.
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Was 2026 tatsächlich verpflichtend ist
Vier EU-Instrumente begründen heute verbindliche Pflichten:
- Die Netto-Null-Industrie-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1735) – beim Kauf von Netto-Null-Technologien wie Solar, Wind, Batterien, Wärmepumpen oder Wasserstoff-Elektrolyseuren müssen Auftraggeber Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit und einen Resilienzbeitrag anwenden. Diese Beschaffungspflichten gelten ab dem 30. Dezember 2025.
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 – die erste verbindliche Mindestvorgabe im Rahmen dieser Verordnung. Genau genommen: Zum 30. Juni 2026 verlangt sie derzeit nur, dass die Rotorblätter von Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen eine Recyclingquote von mindestens 70 % erreichen. Andere Netto-Null-Technologien sind bewusst zurückgestellt, weil EU-weite Messmethoden noch nicht bereitstehen – es handelt sich also, entgegen manchen Berichten, nicht um eine Vier-Kriterien-Regel für sämtliche saubere Technik.
- Die Clean-Vehicles-Richtlinie (2019/1161) – verbindliche nationale Ziele für die Beschaffung sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge.
- Die Energieeffizienzrichtlinie (2023/1791) – öffentliche Stellen müssen energieeffiziente Produkte, Dienstleistungen und Gebäude beschaffen.
Mit Blick nach vorn ist die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (2024/1781) der Motor, der grüne Kriterien Produkt für Produkt verpflichtend machen wird – für Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Elektronik –, sobald ihre Durchführungsrechtsakte ab 2026 in Kraft treten.
30. Dez. 2025 — Beschaffungspflichten der Netto-Null-Industrie-Verordnung gelten · 30. Juni 2026 — Recyclingvorgabe für Rotorblätter gilt (VO 2026/718) · 21. Aug. 2026 — Frankreich verlangt in jedem Auftrag ein Umweltkriterium
Wie die Regeln greifen: Spezifikationen, Zuschlagskriterien und Klauseln
Umweltanforderungen gelangen über drei übliche Hebel in eine Ausschreibung, und es lohnt sich zu wissen, welcher welcher ist:
- Technische Spezifikationen legen das Mindestmaß fest, das ein Produkt oder eine Bauleistung erfüllen muss – eine Recyclingquote oder Energieklasse – nach dem Prinzip bestanden/nicht bestanden; ein nicht konformes Angebot wird ausgeschlossen.
- Zuschlagskriterien bewerten konkurrierende Angebote, sodass Umweltqualität zu einem gewichteten Anteil der Entscheidung wird.
- Ausführungsklauseln binden den Auftragnehmer während der Leistungserbringung – CO₂-Berichterstattung, Abfallwirtschaft, Rücknahme.
All dem liegt eine Abkehr vom Zuschlag zum niedrigsten Preis zugrunde. Das EU-Recht erlaubt Auftraggebern bereits den Zuschlag nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis mit Lebenszykluskostenrechnung, und die Regeln von 2026 – sowie nationale Gesetze – drängen entschieden in diese Richtung. Ein billigeres Angebot mit höheren Emissionen kann nun nach Punkten verlieren.
Frankreich geht am weitesten: jeder Auftrag ab dem 21. August 2026
Frankreich hat das weitreichendste nationale Gebot. Nach Artikel 35 seines Klima- und Resilienzgesetzes von 2021, dessen Inkrafttreten per Dekret festgelegt ist, muss jeder öffentliche Auftrag, für den ab dem 21. August 2026 ein Verfahren eingeleitet wird, mindestens ein umweltbezogenes Zuschlagskriterium und mindestens eine umweltbezogene Ausführungsklausel enthalten – und der Zuschlag allein nach dem Preis wird unzulässig. Das gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und alle Auftragswerte, mit nur einer engen, ausdrücklich begründeten Ausnahme.
Dies ist die mit Abstand klarste Regel „verbindlicher grüner Beschaffung“ in Europa, und deshalb sind französische Ausschreibungen der Ort, an dem Anbieter den Wandel zuerst spüren werden. (Manche Quellen nennen den 22. August, den fünften Jahrestag des Gesetzes; das per Dekret festgelegte Datum ist der 21. August 2026.) Unser Leitfaden zum Finden von Ausschreibungen in Frankreich behandelt die Portale, auf denen diese Aufträge erscheinen.
Deutschland und Spanien: eine andere Form
Nicht jedes Land folgt dem französischen Vorbild. Deutschland hat keine pauschale Regel „Umweltkriterium in jedem Auftrag“; sein Recht lässt grüne Kriterien zu, fördert sie und erlaubt Auftraggebern, sie zu gewichten. Was es hat, ist ein verbindlicher CO₂-Schattenpreis für die Bundesverwaltung (die AVV Klima), der CO₂ – 2026 rund 55–65 € pro Tonne – in die Lebenszykluskostenrechnung einpreist, im Dienst einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030. Ein umfassenderes Vergaberechtsreformgesetz ist noch nicht verabschiedet, wenngleich die oben genannten EU-Regeln in Deutschland ohnehin unmittelbar gelten.
Das spanische Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ley 9/2017) bevorzugt bereits das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gegenüber dem reinen Preis und verlangt nach Artikel 145, dass bei Aufträgen mit erheblichen Umweltauswirkungen messbare Umweltkriterien gewertet werden. Sein nationaler Plan zur grünen Beschaffung bleibt vorerst ein freiwilliger Rahmen. Kurz: Beide Länder schreiben vor, dass Umweltkriterien berücksichtigt werden, doch keines erreicht bislang Frankreichs universelle Anforderung je Auftrag.
Worauf Anbieter sich vorbereiten sollten
Ob Sie Windkraftanlagen, IT oder Reinigungsdienstleistungen verkaufen – die Wettbewerbsunterlagen nähern sich einander an. Halten Sie diese ausschreibungsbereit:
- Umweltproduktdeklarationen (EPD) (EN 15804 / ISO 14025), zunehmend als Nachweis in Spezifikationen und Zuschlagskriterien gefordert;
- Produkt- und Unternehmens-CO₂-Bilanzen (ISO 14067, ISO 14064 und die EU-Methode zum Umweltfußabdruck von Produkten) – unverzichtbar, um bei CO₂-Kriterien zu punkten und unter dem deutschen CO₂-Schattenpreis zu bestehen;
- Zertifizierung des Umweltmanagements – ISO 14001 oder EMAS, eine häufige Eignungsprüfung;
- Nachweise zur Kreislauffähigkeit – Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Recyclingquoten, Langlebigkeit und Rücknahmesysteme, im Vorgriff auf den digitalen Produktpass des Ökodesigns;
- Anerkannte Umweltzeichen – das EU-Umweltzeichen, der Blaue Engel, das Nordische Umweltzeichen, die EU-Energielabel.
Eine Lebenszykluskostenrechnung und eine Lebenszyklus-CO₂-Bilanz berechnen zu können, wird rasch entscheidend statt optional.
Das größere Bild – und wie man die Ausschreibungen findet
Hinter all dem stehen zwei größere Verschiebungen. Die Ökodesign-Verordnung wird bis in die späten 2020er-Jahre weiter verbindliche Kriterien an bestimmte Produkte knüpfen. Und die umfassendere Vergaberechtsreform der EU – die für September 2026 erwartete, vorgeschlagene Vergabeverordnung – will preisunabhängige und „Made in Europe“-Kriterien flächendeckend zum Standard machen. Diese Reform ist ein Vorschlag, noch kein Gesetz, betrachten Sie sie also als Richtung der Entwicklung.
Für einen Anbieter besteht die praktische Herausforderung darin, die Ausschreibungen aufzuspüren, in denen diese Kriterien nun den Zuschlag entscheiden – verstreut über TED und Dutzende nationaler Portale, in mehreren Sprachen. Jorpex beobachtet sie gemeinsam mit Filtern nach Stichwort, CPV und Auftragswert, sodass grüne und Clean-Tech-Chancen Sie am Tag ihrer Veröffentlichung erreichen, neben angrenzenden Themen wie dem gesellschaftlichen Mehrwert im Vereinigten Königreich.
Häufige Fragen
Ist grüne öffentliche Beschaffung in der EU 2026 verpflichtend?
Teilweise. Sie ist dort verpflichtend, wo ein bestimmtes Instrument greift – die Netto-Null-Industrie-Verordnung für Netto-Null-Technologien, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 für Windkraftanlagen ab dem 30. Juni 2026, die Clean-Vehicles- und die Energieeffizienzrichtlinie sowie nationale Gesetze wie das französische. Die allgemeinen grünen Beschaffungskriterien der Kommission für die meisten Produktgruppen bleiben freiwillig.
Was genau verlangt die Verordnung (EU) 2026/718?
Sie ist die erste verbindliche Mindestvorgabe im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung. In der Praxis verlangt sie derzeit, dass die Rotorblätter von Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen eine Recyclingquote von mindestens 70 % erreichen, angewandt als technische Spezifikation oder Ausführungsbedingung und spätestens bei Vertragserfüllung überprüft. Sie gilt für Verfahren ab dem 30. Juni 2026. Andere Netto-Null-Technologien sind noch nicht erfasst, weil die EU-Messmethoden nicht bereitstehen.
Was ändert sich für französische öffentliche Aufträge am 21. August 2026?
Jeder ab diesem Datum eingeleitete öffentliche Auftrag muss mindestens ein umweltbezogenes Zuschlagskriterium und mindestens eine umweltbezogene Ausführungsklausel enthalten, und der Zuschlag allein nach dem Preis wird unzulässig. Das gilt für alle Auftraggeber und alle Auftragswerte, mit nur einer engen, begründeten Ausnahme. Manche Quellen nennen den 22. August; das per Dekret festgelegte Datum ist der 21. August 2026.
Bedeutet „verpflichtend“, dass das billigste Angebot nicht mehr gewinnt?
Zunehmend ja. Das EU-Recht vergibt Aufträge an das wirtschaftlichste Angebot, das nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis mit Lebenszykluskostenrechnung bewertet werden kann. Frankreich und Spanien beschränken oder verbieten den Zuschlag allein nach dem Preis, und Deutschland preist CO₂ in die Lebenszykluskosten ein. Umweltqualität trägt nun gewichtete Punkte, sodass ein billigeres Angebot mit höheren Emissionen verlieren kann.
Welche Sektoren sind zuerst am stärksten betroffen?
Wind und andere Netto-Null- und Clean-Tech-Bereiche (die Netto-Null-Industrie-Verordnung), öffentliche Fahrzeugflotten (Clean-Vehicles-Richtlinie), energieverbrauchsrelevante Produkte und Gebäude (Energieeffizienzrichtlinie) und – über die Ökodesign-Verordnung ab 2026 – Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Elektronik. In Frankreich ist ab dem 21. August 2026 jeder Sektor betroffen.
Welche Unterlagen sollten Anbieter vorbereiten?
Umweltproduktdeklarationen (EN 15804 / ISO 14025), Produkt- und Unternehmens-CO₂-Bilanzen (ISO 14067 / 14064), eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder EMAS, Nachweise zu Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit sowie anerkannte Umweltzeichen. Bei Netto-Null-Ausschreibungen zählen auch Erklärungen zur Sorgfaltspflicht und zur Cybersicherheit. Eine Lebenszykluskostenrechnung und eine Lebenszyklus-CO₂-Bilanz berechnen zu können, ist nun im Wettbewerb entscheidend.
Ist die „Made in Europe“-/europäische-Präferenz-Regel bereits Gesetz?
Nein, sie ist vorgeschlagen. Der Clean Industrial Deal und die bevorstehende EU-Vergaberechtsreform (ein für den 9. September 2026 erwarteter Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinien von 2014) wollen preisunabhängige und europäische-Präferenz-Kriterien zum Standard machen, doch dies sind Entwürfe, die in den kommenden Jahren noch angenommen und national umgesetzt werden müssen.